Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Commerz Real Fonds

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname, WKN, ISIN, hausInvest, 980701, DE0009807016

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Die Umsetzung der gesetzlichen Änderungen werden wir mit neuen Sonderbedingungen, Kauf- und Verkaufsaufträgen für offene deutsche Immobilienfonds begleiten, die für die betroffenen Fonds ab Januar 2013 gelten. Nähere Informationen sowie das Kundenanschreiben finden Sie beigefügt.

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Informationen über die Änderungen der Vertragsbedingungen für das Sondervermögen hausInvest

Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens hausInvest im Rahmen der Umsetzung des „Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und der Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnsFuG)“ sowie des „OGAW IV-Umsetzungsgesetzes“ beziehungweise der dadurch geänderten Vorschriften des Investmentgesetzes. Die Änderungen werden – soweit nicht anders angegeben – zum 1. Januar 2013 wirksam.

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Anpassungen:

Einführung einer Mindesthaltefrist

Soweit Anteilrückgaben 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, können Anteile zukünftig erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgegeben werden. Dies unterstreicht den Charakter einer langfristigen Anlage. Über den Freibetrag von 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr kann der Anleger bereits während der Mindesthaltefrist verfügen. Bei Anlegern, die Anteile vor Inkrafttreten der Änderung der Vertragsbedingungen (01.01.2013) erworben haben, gilt die Mindesthaltefrist bereits als erfüllt. Einführung einer Rückgabefrist Soweit Anteilrückgaben 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, bedarf die Rückgabe von Anteilen zukünftig einer unwiderruflichen Rückgabeerklärung an die Kapitalanlagegesellschaft unter der Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten. Damit kann sich die Kapitalanlagegesellschaft rechtzeitig auf Mittelabflüsse einstellen. Über den Freibetrag von 30.000 Euro pro Kalenderhalbjahr kann der Anleger ohne Rückgabeerklärung und -frist verfügen. Häufigere Bewertung von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften Künftig richtet sich der Bewertungsturnus der Immobilien und Immobilien-Gesellschaften nach der Häufigkeit der Anteilscheinausgabe und -rücknahme. Da sich die Kapitalanlagegesellschaft entschieden hat, die bisherige börsentägliche Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beizubehalten, sind die Immobilien und Immobilien-Gesellschaften zukünftig nicht mehr jährlich, sondern alle drei Monate zu bewerten. Reduzierte Kreditaufnahme Kredite für das Sondervermögen dürfen künftig nur noch bis zu einer Höhe von 30 Prozent und nicht wie bisher 50 Prozent des Wertes der gehaltenen Immobilien aufgenommen werden. Es gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014. Mit der gesetzlich geforderten erhöhten Eigenkapitalanforderung soll eine Stabilisierung der Sondervermögen erreicht werden.

Mindestausschüttung

Vor dem Hintergrund der verlängerten Kapitalbindung durch die Mindesthalte- und Rückgabefristen wird in die Vertragsbedingungen aufgenommen, dass mindestens 50 Prozent der ordentlichen Erträge des Sondervermögens ausgeschüttet werden müssen, sofern die Mittel nicht für zukünftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens benötigt werden.

Geändertes Verfahren zur Rücknahmeaussetzung, Kündigung und Abwicklung

Können die Rückgabewünsche der Anleger aufgrund mangelnder Liquidität nicht erfüllt werden, hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile bis zu 30 Monate auszusetzen. Zur Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens wird ein zeitlich gestaffeltes Verfahren eingeführt, bei dem Verkehrswerte gegebenenfalls unterschritten werden können. Reichen 30 Monate nach Rücknahmeaussetzung die liquiden Mittel nach wie vor nicht aus oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Verwaltungsrecht der  Kapitalanlagegesellschaft. Die Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens durch die Kapitalanlagegesellschaft hat ebenfalls eine Rücknahmeaussetzung zur Folge. Erlischt das Verwaltungsrecht oder endet die Kündigungsfrist, geht die Verwaltung des Sondervermögens auf die Depotbank über, die das Sondervermögen (in der Regel) abwickelt.

Geändertes Verfahren bei Änderungen der Vertragsbedingungen

Im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze des Sondervermögens wird die Frist für das Inkrafttreten von sechs auf drei Monate nach der entsprechenden Bekanntmachung verkürzt. Über wesentliche  Vertragsänderungen (Änderungen der Kosten, der Anlagegrundsätze oder in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte) werden die Anleger zusätzlich per dauerhaftem Datenträger (z.B. in Papierform) unterrichtet.

Änderung der Kostenklausel Die Kostenklausel (§ 11 der Besonderen Vertragsbedingungen) wird mit Wirkung zum 1. April 2013 an die Formulierungen der mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Muster-Kostenklausel angepasst. Dies hat z. B. eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Fondsverwaltungsgebühr (Durchschnittswert des Sondervermögens anstelle des Wertes zum Geschäftsjahresende) und eine Erweiterung des Katalogs der Aufwendungen, die zu Lasten des Sondervermögens gehen, zur Folge. Die Gebührensätze bleiben jedoch unverändert.

Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht gemäß § 43 Absatz 3 InvG besteht nicht.

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Musterkunde

Anpassung der Abwicklungsmodalitäten für offene Immobilienfonds

Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger,

wie Sie der beigefügten Mitteilung der Fondsgesellschaft („Dauerhafter Datenträger“)

entnehmen können, werden die Vertragsbedingungen für den dort genannten Fonds aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen für deutsche offene Immobilienfonds (§ 80c Investmentgesetz) zum 1. Januar 2013 angepasst.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2013 in unserem Haus neue Order- und Abwicklungsprozesse gelten. Infolge der zukünftig vorgeschriebenen Haltefristen werden bei der FFB ab diesem Zeitpunkt keine Online- Transaktionen für den Fonds mehr möglich sein. Bitte nutzen Sie für Käufe und Verkäufe von Fondsanteilen bei der FFB ausschließlich unsere speziellen Orderformulare. Diese finden Sie im Formularshop unserer Internetanwendung oder erhalten Sie von Ihrem Berater.

Detaillierte Informationen zu den geänderten Order- und Abwicklungsprozesse entnehmen Sie bitte den auf der Rückseite abgedruckten „Sonderbedingungen für den Kauf, den Verkauf und die Verwahrung von Anteilen an offenen Immobilienfonds“.

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen neben Ihrem persönlichen Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

FIL Fondsbank GmbH

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Sonderbedingungen für den Kauf, den Verkauf und die Verwahrung von Anteilen an Offenen Immobilienfonds

1. Kauf von Anteilen an Offenen Immobilienfonds

Für jeden Erwerb von Anteilen an Offenen Immobilienfonds (nachfolgend „Anteile“ genannt) ist die Abgabe eines vollständigen schriftlichen Auftrags im Original (nicht per Fax, Internet oder E-Mail) auf dem hierfür von der Bank bereitgestellten Formular, sowie eine hiermit korrespondierende Einzahlung des Anlagebetrages auf dem FFB-Sonderkonto (Konto Nr. 83 83 83) erforderlich. Die Bereitstellung des Anlagebetrages muss per Überweisung erfolgen; Lastschrifteinzug, mit Ausnahme von Sparplänen, oder Scheckeinreichung sind nicht möglich. Sofern ein täglicher Erwerb von Anteilen aufgrund der Bestimmungen des aktuellen Verkaufsprospektes oder der Vertragsbedingungen des einzelnen Offenen Immobilienfonds ausgeschlossen ist, muss für eine fristgerechte Weiterleitung sowohl der Kaufauftrag für Offene Immobilienfonds (s. o) als auch der Geldeingang mindestens zwei Bankgeschäftstage (in Frankfurt am Main) vor dem Orderannahmeschluss, der sich aus dem jeweiligen Verkaufsprospekt und den Vertragsbedingungen des einzelnen Offenen Immobilienfonds ergibt, bei der Bank eingegangen sein. Der Erwerb von Anteilen erfolgt dann grundsätzlich zu dem Ausgabepreis, der am nächsten Wertermittlungstag festgestellt wird. Die Vereinbarung regelmäßiger Zahlungen zum Erwerb von Anteilen (Sparplan) ist weiterhin per Lastschrift möglich.

2. Verkauf von Anteilen an Offenen Immobilienfonds

Für jeden Verkauf von Anteilen ist die Abgabe eines vollständigen schriftlichen Auftrags (Verkaufsorder), auf den hierfür von der Bank bereitgestellten Formularen, erforderlich. Bei Verkäufen von Anteilen, die nach dem 1. Januar 2013 gekauft wurden, wird unterschieden nach Verkäufen, die den Freibetrag von 30.000 EUR pro Kalenderhalbjahr überschreiten und denen innerhalb des Freibetrages. Verkaufsorders, die den Freibetrag überschreiten, sind mit einer Vorlauffrist von 12 Monaten vor Ausführung der Verkaufsorder bei der Bank einzureichen. Darüber hinaus werden Verkaufsorders für Bestände an Offenen Immobilienfonds, die nach dem 1. Januar 2013 gekauft wurden, nach Ablauf der Mindesthaltefrist von 24 Monaten ausgeführt. Die Rückgabe der Fondsanteile erfolgt zu dem zum Zeitpunkt der Ausführung der Rückgabe geltenden Rücknahmepreis, nicht aber zu dem Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Einreichung der Verkaufsorder. Das Preisänderungsrisiko trägt der Anleger. Verkaufsorders, unterhalb des Freibetrags, können ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Mindesthaltedauer und ohne Vorlauffrist entweder als Stücke- oder auch als Betragsorder ausgeführt werden. Nicht vollständig oder fehlerhaft erteilte Verkaufsorders werden nicht ausgeführt. Vom Anleger als Betragsorder (in EUR) erteilte Orders werden von der Bank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft/Depotbank als Stückeorder weitergegeben und bis zur Auftragsausführung im Investmentdepot gegen weitere Verfügungen gesperrt.Für die Berechnung des Wertes der Anteilsrückgabe ist der zum Zeitpunkt der Erteilung des Rückgabeauftrags des Kunden gegenüber der Bank zuletzt verfügbare Rücknahmepreis ausschlaggebend. Ein Widerruf des Verkaufsauftrages ist ab Eingang bei der Bank nicht mehr möglich. Die Vereinbarung regelmäßiger Veräußerungen von Anteilen (Auszahlplan) ist nicht möglich.

3. Tausch

Ein Fondstausch in einen Offenen Immobilienfonds oder aus einem Offenen Immobilienfonds ist nicht möglich.

4. Verwendung der Ertragsausschüttung

Ertragsauschüttungen bei unwiderruflich abgegebenen Rückgabeerklärungen werden ausschließlich auf die Referenzbankverbindung bzw. bei einem FFBFondsdepot: plus auf das FFB-Abwicklungskonto überwiesen. Eine Wiederanlage dieser Ausschüttungen in den ausschüttenden Fonds ist ausgeschlossen.

5. Besondere Hinweise

Die Festlegung des Ausgabe- und Rücknahmepreises bei Offenen Immobilienfonds erfolgt nicht zwingend börsentäglich, sondern oftmals nur in größeren Intervallen, mindestens jedoch einmal jährlich, entsprechend dem Verkaufsprospekt und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Offenen Immobilienfonds. Anteilsausgaben und –rücknahmen sind regelmäßig nur an den Wertermittlungstagen möglich. Nach Eingang eines Verkaufsauftrages kann es aufgrund der Regularien des jeweiligen Offenen Immobilienfonds mehrere Wochen dauern, bis der Verkaufserlös dem Referenz-/Abwicklungskonto des Kunden gutgeschrieben wird.

6. Sonstiges

Ergänzend zu diesen Sonderbedingungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.